Arbeitsgericht Frankfurt zur Erschütterung des Beweiswertes eines Attestes zu Arbeitsunfähigkeit „wegen konkreter betrieblicher Situation“

Gelingt es Arbeitgebern den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern, ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer in diesen Fällen dann substantiiert vorzutragen, „welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden.“ Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat nunmehr in einem von uns für einen Arbeitgeber geführten Prozess die Entgeltfortzahlungsklage eines Arbeitnehmers abgewiesen, da der Arbeitnehmer dieser Darlegungslast (nach der Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nicht genügte. Der Arbeitnehmer behauptete, dass insbesondere eine konkrete betriebliche Situation die Ursache der Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Dann hätte er – so das Arbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung – aber auch darlegen müssen, inwiefern diese Situation lnhalt bzw. Gegenstand der ärztlichen Untersuchungen waren. Nur dann könne der von der Schweigepflicht entbundene Arzt auch hierzu bzw. über die Arbeitsunfähigkeit vernommen werden, ohne dass eine (unzulässige) Ausforschung erfolge. Es genügt damit in diesen Fällen nicht, wenn Arbeitnehmer lediglich die Krankheit offen legen, wegen welcher sie angeblich arbeitsunfähig waren.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht