Arbeitsgericht Frankfurt: Deutsche Bahn schuldet Umsatzbeteiligung des Personals auch bei ausgefallenem Zug

Arbeitnehmer der Bahn, die für den Verkauf von Waren an Bord (bspw. Bordgastronomie) eingesetzt werden, haben gem. § 2 UmsatzTV Fernverkehr einen Anspruch auf Umsatzbeteiligung. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat nunmehr in einem aktuellen Urteil (05.12.2024) entschieden, dass die Bahn Schadensersatz für entgangene Umsatzbeteiligungen schuldet, wenn sie die ihrerseits erforderlichen Handlungen für die Zielerreichung unterlässt. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Zugausfall, sodass ein Umsatz im Bereich der Bordgastronomie nicht generiert und damit für diese Fahrt auch keine Umsatzbeteiligung durch die klagende Arbeitnehmerin erzielt werden konnte. Durch die Nichtdurchführung der Fahrt hat die Bahn die Umsatzbeteiligung unmöglich gemacht. Das Verschulden der Bahn bzgl. der nicht durchgeführten Fahrt wird gem. § 280 I 2 BGB widerlegbar vermutet. Die Bahn hat die Vermutung nicht widerlegt, sodass sie für den eingetretenen Schaden (entgangene Umsatzbeteiligung) haftet. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht