Der Betreiber eines Seniorenheims stellte die bei ihm beschäftigte, ungeimpfte Köchin auf Grund der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht, welche sie nicht erfüllte, unbezahlt frei. Hiergegen klagte die Köchin und gewann. Das Arbeitsgerichts Dresden (Urteil vom 11. Januar 2023 – Az. 4 Ca 688/22) hat entschieden, dass aus dem IfSG zwar die Pflicht folge, ungeimpftes Personal dem Gesundheitsamt zu melden, ein Recht zu weiteren Sanktionen folge jedoch aus dem Gesetz nicht. Die Entscheidung steht damit im Widerspruch zu den in Hessen ergangenen Urteilen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema steht weiterhin aus.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht