Arbeitsgericht Bonn: Schiedsrichter der 3. Liga ist kein Arbeitnehmer

Die Aufnahme eines Schiedsrichters auf die Schiedsrichterliste der 3. Liga begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Auch wenn Schiedsrichter regelmäßig eingesetzt werden, fehlt es an einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, die für ein Arbeitsverhältnis erforderlich wären (Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 12. Februar 2025, Aktenzeichen 4 Ca 2061/24).

Rechtsbereiche
Arbeitsrecht
Diskriminierungsrecht
Sportrecht

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der Kläger bewarb sich als Schiedsrichterassistent für die 3. Liga und wurde aufgrund seines Alters nicht berücksichtigt. Er machte eine Altersdiskriminierung geltend und verlangte Schadensersatz. Der DFB rügte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der Begründung, es liege kein Arbeitsverhältnis vor.

Inhalt der Entscheidung
Das Arbeitsgericht Bonn entschied, dass selbst mit der Aufnahme auf die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Schiedsrichterassistenten können ihre Verfügbarkeit selbst bestimmen, der DFB ist nicht verpflichtet, sie einzusetzen, und während des Spiels besteht kein Weisungsrecht. Die Entlohnung erfolgt auf Honorarbasis pro Einsatz und nicht als regelmäßiges Gehalt. Die Klage wurde daher an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen, da der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist.

Folgen des Urteils
Das Urteil stellt klar, dass Schiedsrichter im Profifußball auch bei regelmäßigen Einsätzen keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Diskriminierungsklagen wegen Nichtberücksichtigung auf der Schiedsrichterliste sind vor den Zivilgerichten zu führen.

Tipps für die Praxis
– Schiedsrichter und vergleichbare Honorarkräfte sollten sich bewusst sein, dass ihre Rechtsstellung je nach den Umständen nicht als Arbeitsverhältnis eingestuft wird.
– Sportverbände müssen Diskriminierungsvorwürfe auch im Zivilrechtsweg beantworten können.
– Für Schadensersatzansprüche aus Diskriminierung ist der richtige Rechtsweg entscheidend – hier das Zivilgericht, nicht das Arbeitsgericht.
– Verbände sollten ihre Auswahlkriterien transparent und diskriminierungsfrei gestalten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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