Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 19. März 2024 – 22 Ca 8667/23) hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, wann – im Streitfall über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – das Gericht von der Richtigkeit der ärztlichen Diagnose ausgehen darf. Gem. dem Arbeitsgericht ist es hierfür notwendig, dass sich das Gericht von einer pflichtgemäß erfolgten Diagnosestellung überzeugt. Zu diesem Zweck können die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) herangezogen werden. Wir geben den Wortlaut des durch das Arbeitsgericht festgestellten Prüfungsmaßstabs wie folgt wieder:
„a) Das Gericht muss die Überzeugung davon gewinnen, dass der Feststellung der streitigen Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine ärztliche Untersuchung vorangegangen ist, die in der Regel unmittelbar persönlich erfolgt sein muss. Insofern kann aufgrund des oft hohen Patientenandrangs in Arztpraxen schon eine Untersuchungszeit von wenigen Minuten genügen.
- b) Je nach Art der diagnostizierten Erkrankung muss das Gericht sich zudem davon überzeugen, dass der Arzt den körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers bei der Diagnosestellung berücksichtigt hat. Es muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um ein „Gefälligkeitsattest“ handelt, dessen Vorlage dem Arbeitnehmer lediglich einen Weg eröffnen sollte, der Arbeit mit formaler „Entschuldigung“ fernzubleiben.
- c) Die Beweisaufnahme muss dem Gericht ferner die hinreichende Gewissheit hinsichtlich einer durch die festgestellte Erkrankung hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vermitteln. Die Vernehmung muss insoweit erkennen lassen, dass auch der Arzt die Notwendigkeit eines entsprechenden Ursachenzusammenhangs erkannt und er die Ursächlichkeit bezogen auf die vom Arbeitnehmer konkret auszuübende Tätigkeit aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte bejaht hat. Der ärztlichen Diagnose muss daher regelmäßig eine Befragung des Arbeitnehmers zur ausgeübten Tätigkeit sowie den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen vorausgegangen sein, wobei die insoweit gewonnenen Erkenntnisse vom Arzt bei der Festlegung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sein müssen.“
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht