ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Was man Wichtiges zum Thema „Arbeitnehmerüberlassung“ wissen muss

Beim Thema Arbeitnehmerüberlassung herrscht viel Unsicherheit. Wir haben hier einige grundsätzliche Informationen zusammengetragen.

Rechtsgrundlage für die Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Arbeitnehmerüberlassung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einem Dritten zur Arbeitsleistung überlässt. Das wiederum ist der Fall, wenn die Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Das Gesetz bezeichnet den überlassenden Arbeitgeber als Verleiher, den Dritten als Entleiher und den betroffenen Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer.

Abzugrenzen ist die Arbeitnehmerüberlassung insbesondere von einem Werkvertrag. Hier werden zwar auch Arbeitnehmer in einem Drittunternehmen tätig, sie werden aber anders als bei der Arbeitnehmerüberlassung nicht von diesem Drittunternehmen gesteuert, sondern vom Werkunternehmer als Erfüllungsgehilfen eingesetzt, um den erteilten Auftrag zu erledigen. Die Grenzen sind fließend. Weichen Vertrag und tatsächliche Handhabung ab, entscheidet regelmäßig letztere.

Wer Mitarbeiter im Sinne des Gesetzes überlassen will, bedarf hierzu regelmäßig einer Erlaubnis. Davon gibt es aber wichtige Ausnahmen, etwa bei einer Arbeitnehmerüberlassung innerhalb eines Konzerns, wenn die Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt sind.

Zulässig ist die Arbeitnehmerüberlassung von Gesetzes wegen nur, wenn der Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zum Verleiher unterhält. Die Überlassung von Selbstständigen ist damit ebenso ausgeschlossen wie eine Kettenüberlassung (Weitergabe selbst entliehener Arbeitnehmer).

Die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung ist regelmäßig auf 18 Monate beschränkt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.

Die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten sind durch eine Dreiecksbeziehung gekennzeichnet: Zum einen gibt es den Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher. Für ihn gelten besondere Formerfordernisse und er verpflichtet den Entleiher, Mitarbeiter auszuwählen und zur Verfügung zu stellen. Eigene Arbeitsleistungen schuldet der Verleiher nicht. Zum anderen gibt es den Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer (Arbeitsvertrag, s.o.). Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen.

Das kann sich in besonderen Situationen aber ändern. Etwa, wenn der Verleiher keine Erlaubnis hat oder die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten überschritten wird. Dann entsteht von Gesetzes wegen ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.

Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren („Equal pay“). Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.

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