Das Arbeitsgericht Aachen hat am 02.09.2023 (Az. 8 Ca 2199/22) entschieden, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer in Zeiten des Krankengeldbezuges die Leasingraten für sein Dienstfahrrad selbst zahlen muss. Das Dienstfahrrad wurde im Rahmen eines sogenannten „Jobradvertrages“ im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert. Es sei für den Arbeitnehmer nicht überraschend und benachteiligte ihn auch nicht unangemessen, wenn er während einer längeren Krankheitszeit bei fortdauernder Nutzungsmöglichkeit des Fahrrades die Leasingraten selbst tragen muss.
Hinweis für die Praxis: Die für diese Fälle anfallenden Kosten sollten in dem Vertrag transparent mitgeteilt und vorgerechnet werden.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht