Arbeitgeber recherchiert Bewerber in Google ohne ihn zu informieren: BAG spricht 1000 EUR Schmerzensgeld zu

Führt ein Arbeitgeber eine Google-Rechercheüber einen Bewerber durch, ist dieser über diese Datenerhebung gemäß Art. 14 DSGVO zu informieren. Die Information über die Datenkategorien (Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO) muss dabei so präzise und spezifisch gefasst sein, dass die betroffene Person die Risiken abschätzen kann, die mit der Verarbeitung der erhobenen Daten verbunden sein können. Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, steht dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch zu. Diese Entscheidung des LAG Düsseldorf (12 Sa 1007/23) hat das BAG am 05.06.2025 (8 AZR 117/24) bestätigt. Der Bewerber erhielt eine Entschädigung von 1.000,00 €. Der Arbeitgeber hatte den Bewerber nicht darüber informiert, dass er im Internet Informationen über ein gegen ihn laufendes Strafverfahren recherchiert und genutzt hatte.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht