Arbeit im Homeoffice: Keine gewerbliche Nutzung der Wohnung

Das Landgericht Berlin hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 13.09.2022 (65 S 74/22) entschieden, dass eine Arbeit im Homeoffice keine gewerbliche Nutzung der Wohnung darstellt. Der Vermieter scheiterte mit dem Versuch, von einem Architekten eine höhere Miete zu verlangen, da dieser sein Arbeitszimmer auch beruflich nutzte, was aber nicht nach außen in Erscheinung trat. Das Gericht stellte fest, dass diese Nutzung unter die vertragliche Wohnraumnutzung falle. Die Entscheidung ist auch im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnraum als Homeoffice bedeutsam. Folgt man dieser gerichtlichen Auffassung, muss der Vermieter Arbeit im Homeoffice nicht genehmigen und darf sie auch nicht verbieten.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht