Aus einer Pressemitteilung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 31.1.23 ergibt sich, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden hat, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet (Urteil vom 9.12.2022, Aktenzeichen 32 C 1565/22 (90)). Es handelt sich ersichtlich um eine Klage der GEMA. Das Gericht meinte, in dem Abspielen der Musik habe keine „öffentliche Wiedergabe“ gelegen. Bei einem Lieferdienst beträten aber die Kunden nur in sehr untergeordnetem Umfang die Betriebsstätte, und die Mitarbeiter und Familienangehörigen seien keine Öffentlichkeit. Außerdem würden die Selbstabholer – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht