In einem Wohnraummietvertrag war bzgl. der Schönheitsreparaturen u.a. vereinbart: „Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie […]. Die Vertragsparteien stritten sich über die Wirksamkeit der Klausel und damit um die Frage, wen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen trifft. Das Amtsgericht Schwerin (Urteil vom 18. Juli 2025, Az. 14 C 19/25) hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen wurden damit nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt. Es sei bereits nicht ausreichend klar, dass die Fenster der Wohnung nur von innen zu streichen sind. Denn man könne die Klausel auch so verstehen, dass sich Beschränkung auf das Streichen von innen nur auf die Außentüren beziehe.
Hinweis: Vergleichbare Klauseln finden sich häufig auch in Gewerberaummietverträgen.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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