Das Amtsgericht München hat mit Endurteil vom 08.09.2025 (Az.: 112 C 7280/25) entschieden, dass ein Reiseveranstalter an die vom vermittelnden Reisebüro im Vorfeld eines Reisevertrags getätigten Zusagen zur Beschaffenheit des Hotelzimmers gebunden ist. Erfüllt das tatsächlich zugewiesene Zimmer diese zugesicherte Beschaffenheit nicht und ist keine Abhilfe möglich, ist der Kunde zur kostenfreien Stornierung berechtigt; dem Reiseveranstalter steht dann kein Entschädigungsanspruch zu.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein Kunde buchte über ein Reisebüro eine Pauschalreise in ein ägyptisches Hotel und wünschte ausdrücklich ein renoviertes Zimmer. Das Reisebüro bestätigte – gestützt auf Beispielbilder – dass alle Zimmer renoviert seien. Der Reiseveranstalter konnte jedoch nach Vertragsschluss kein renoviertes Zimmer zur Verfügung stellen, sodass der Kunde stornierte und sich gegen die geforderte Stornopauschale wandte. Der Reiseveranstalter vertrat die Auffassung, nur für die Leistung gemäß der eigenen, nicht differenzierenden Leistungsbeschreibung haften zu müssen.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellt klar, dass die Zusage des Reisebüros, alle Zimmer seien renoviert, als Beschaffenheitsvereinbarung Bestandteil des Reisevertrags wurde und dem Reiseveranstalter gemäß §§ 164, 166 BGB zugerechnet wird. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko einer fehlerhaften oder sogar unrichtigen Vermittlung durch das Reisebüro, solange diese Zusagen nicht im Widerspruch zur eigenen Leistungsbeschreibung stehen und die Buchungsentscheidung des Kunden wesentlich prägen. Da eine Buchung eines renovierten Zimmers nicht mehr möglich war, lag ein erheblicher Reisemangel vor; ein kostenfreies Rücktrittsrecht bestand, ohne dass dem Veranstalter ein Entschädigungsanspruch zustand.
Folgen des Urteils
Das Urteil stärkt die Rechte von Kunden bei Pauschalreisen und verdeutlicht die Zurechnung von Zusicherungen des vermittelnden Reisebüros zum Reiseveranstalter. Veranstalter müssen damit rechnen, auch für außerhalb ihrer eigenen Leistungsbeschreibung gegebene spezifische Zusicherungen haftbar gemacht zu werden, sofern diese den Vertragsinhalt prägen. Dies erhöht die Anforderungen an klare Kommunikation von Eigenschaften und Einschränkungen sowie die Abstimmung mit Vertriebspartnern.
Tipps für die Praxis
- Bei der Zusammenarbeit mit Reisebüros sollten Gastronomiebetriebe und Hoteliers darauf achten, dass die Informationen zu Zimmerstandards und Ausstattungsmerkmalen einheitlich und eindeutig sind.
- Es empfiehlt sich, Vertriebsverträge mit Reisebüros um klare Regelungen zu den zulässigen Zusagen und Informationswegen zu ergänzen.
- Die eigenen Leistungsbeschreibungen und das an Vertriebspartner übermittelte Bildmaterial sollten regelmäßig auf ihre Aktualität und Exaktheit überprüft werden.
- Werden bei Reservierung oder Buchung Sonderwünsche oder besondere Merkmale verbindlich zugesichert, ist dies verlässlich zu dokumentieren und unmittelbar an die betroffenen Leistungsträger (z. B. Hotels) zu kommunizieren.
- Bei Reklamationen wegen zugesicherter, aber nicht realisierbarer Eigenschaften empfiehlt sich rasches Handeln und die Prüfung von Abhilfemöglichkeiten, um kostenpflichtige Rücktritte und negative Folgen zu vermeiden.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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