Früher konnten Arbeitnehmer mit ihrem Attest belegen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Arbeitgeber hatten nur wenig Möglichkeiten, die sogenannte Indizwirkung des Attestes zu widerlegen. Das hat sich nun geändert, seitdem Ärzte bei gesetzlich Krankenverischerten nur noch elektronisch das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit melden.
Das ergibt sich schon aus der Begründung des Gesetzes, mit dem die früheren Regelungen geändert worden sind.
BT-D 19/13959, Seite 37 (Hervorhebungen von mir):
„Anstelle der bisherigen Vorlagepflicht ist es nach § 5 Absatz 1a Satz 2 für die o. g. Personengruppen in Zukunft ausreichend, sich zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten einem Arzt vorzustellen, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich – als Obliegenheit – vom behandelnden Arzt eine ordnungsgemäß ausgestellte, d.h. insbesondere schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 4 mit den für den Arbeitgeber bestimmten Daten aushändigen zu lassen. Damit bleibt dem Arbeitnehmer die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert erhalten, um insbesondere in Störfällen (etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren) das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung nach § 3 außerprozessual und prozessual nachzuweisen.
An dieser Papierbescheinigung ist festzuhalten, bis ein für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber geeignetes elektronisches Äquivalent dazu mit gleich hohem Beweiswert zur Verfügung steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die vertragsärztliche Verpflichtung zur Aushändigung der Papierbescheinigung abgelöst werden kann, soll in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.“
Praxistip: Als Arbeitgeber muss man deswegen nicht ohne weiteres die ärztliche Meldung an die Krankenkasse akzeptieren. Kann der Arbeitnehmer dann aus welchen Gründen auch immer die Papierbescheinigung nicht vorlegen, bleibt ihm als letztes Mittel nur, den Arzt vor Gericht als Zeugen zu benennen. Sonst fällt er mit seinem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht