Abmahnung bei Schmähkritik

Ein bei einer Universität beschäftigtes, freigestelltes Personalratsmitglied ist zugleich Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe. Ende Januar 2024 veröffentlichte der Vorstand der Betriebsgruppe 2024 auf deren Internetpräsenz einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD. Der Universität wird in dem Aufruf vorgeworfen, sie halte Tarifverträge nicht ein, gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus, bekämpfe Mitbestimmung und demokratische Prozesse, gewerkschaftliche Organisierung seien ihr ein Dorn im Auge und sie fördere so den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD. Die Universität erteilte dem Arbeitnehmer hierfür eine Abmahnung. Es läge nämlich eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis durch die ehrverletzende Kritik vor. Der Arbeitnehmer klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und verlor (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024, Aktenzeichen 58 Ca 4568/24). Denn es handele sich um eine vom Schutz der Meinungsfreiheit nicht gedeckte Schmähkritik.

Lrs Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht