BAG: Für kurzfristig erkrankte BR-Mitglieder bedarf es keiner Nachladung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 20. Mai 2025, Az. 1 AZR 35/24): Eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen ist die rechtzeitige Ladung von dessen Mitgliedern sowie etwaigen Ersatzmitgliedern. Ebenso muss die Tagesordnung mitgeteilt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass, wenn der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tages der Betriebsratssitzung Kenntnis erlangt, er davon ausgehen darf, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds nicht mehr möglich ist. Eine Nachladung für kurzfristig erkrankte Mitglieder ist damit nicht nötig. Dies hatte zur Folge, dass die Betriebsvereinbarung, auf Grund derer Arbeitnehmer zukünftig weniger Entgelt erhalten sollten (Kürzung „Sockelbetrag“ für ältere Arbeitnehmer um 25 %, Ausschluss von Gehaltserhöhungen für Rest), wirksam war.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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