Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn die gesetzliche Zweiwochenfrist nicht eingehalten wird. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung kann jedoch wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Loyalität und Rücksichtnahme – schwer verletzt. Das hat das Arbeitsgericht Aachen in einem Fall entschieden, in dem es um eine Kündigung wegen Schleuserkriminalität ging (Urteil vom 10. Dezember 2024, Aktenzeichen 2 Ca 2092/24).
Rechtsbereiche
Arbeitsrecht
Kündigungsschutzrecht
Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der Kläger war als Stabstellenleiter bei einer Kreisverwaltung tätig. Nach einer Hausdurchsuchung und anschließender Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Schleuserkriminalität kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Hintergrund war der Vorwurf, der Kläger habe seine Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter zur Verfügung gestellt und hierfür Geld angenommen.
Inhalt der Entscheidung
Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, weil die gesetzliche Zweiwochenfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten wurde. Der Arbeitgeber hätte unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe handeln müssen. Die ordentliche Kündigung wurde hingegen als wirksam bestätigt, da der Kläger durch seine Handlungen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten in erheblichem Maße verletzt hat. Aufgrund seiner herausgehobenen Position traf ihn eine gesteigerte Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Folgen des Urteils
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zwar ordentlich kündigen können, aber bei einer fristlosen Kündigung zwingend die Zweiwochenfrist beachten müssen. Arbeitnehmer in Vertrauenspositionen unterliegen einer erhöhten Loyalitätspflicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.
Tipps für die Praxis
– Arbeitgeber sollten bei Verdacht auf schwerwiegende Pflichtverletzungen die gesetzlichen Fristen für fristlose Kündigungen strikt einhalten.
– Bei Unsicherheiten empfiehlt sich, parallel eine ordentliche Kündigung auszusprechen.
– Arbeitnehmer in leitender Stellung müssen besonders auf die Einhaltung ihrer Loyalitätspflichten achten.
– Betriebsräte sollten bei Doppel-Kündigungen auf getrennte Anhörungen achten, da die Mitwirkungsrechte je nach Kündigungsart unterschiedlich sind
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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