OLG Frankfurt: Whatsapp-Nachricht wahrt (auch vereinbarte) Schriftform nicht

Mit einem Schriftformerfordernis hat sich das OLG Frankfurt am 21.12.2023 (15 U 211/21) beschäftigt. Es ging um eine Mängelrüge. Das Gericht hat entschieden, dass eine WhatsApp-Nachricht nicht die Anforderungen der sogenannten “gewillkürten Schriftform“ des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB erfülle, die z.B. durch eine Email gewahrt werde. Bei einer WhatsApp Nachricht sei der Aussteller nicht eindeutig identifizierbar (sondern nur eine Telefonnummer), zusätzlich könne sie nicht einfach ausgedruckt werden. Auch könne die Nachricht nachträglich vom Absender gelöscht werden.

Hinweis für die Praxis: Wurde vertraglich eine einfache Schriftform oder Textform vereinbart, sollte die notwendige Erklärung (z.B. eine Mängelrüge) zumindest per Email und nicht nur über einen Messengerdienst übermittelt werden.

Cludia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht