Kanzlei

HERZLICH WILLKOMMEN

Unsere im Jahr 1959 gegründete Rechtsanwaltskanzlei GRUNDSTEIN & THIEME ist seit Jahrzehnten eine anerkannte Größe im Arbeitsrecht und im Hotel- und Gaststättenrecht mit inzwischen vier Berufsträgern. Auch im notariellen Bereich beraten und begleiten wir Sie mit einem Notar und einer Notarin seit langen Jahren versiert und umfassend.
Wir alle sind Fachanwälte für Arbeitsrecht. Unsere beständige und konsequente Spezialisierung gewährleistet effizientes Arbeiten auf hohem Qualitätsniveau und sichert Ihnen die Erfahrung und Kompetenz, die uns Ihre Probleme nicht nur schnell verstehen, sondern sie im Rahmen des Machbaren auch praxisorientiert lösen lassen.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen näheren Überblick über den Inhalt unserer bundesweit ausgeübten Tätigkeit. Deren Umfang reicht von der einfachen Beratung bis hin zur gerichtlichen Vertretung vor den Bundesgerichten (etwa dem Bundesarbeitsgericht). Sowohl im Arbeitsrecht als auch im Hotel- und Gaststättenrecht führen wir zudem Seminare durch, halten Vorträge und publizieren in einschlägigen Fachzeitschriften und -büchern.
Im Arbeitsrecht betreuen wir Arbeitgeber jeglicher Größe, vom kleinen Handwerksbetrieb über den Mittelstand bis zu deutschen Zweigen multinationaler Unternehmen. Auch viele Gebietskörperschaften und soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser zählen zu unserem Mandantenkreis. Auf Arbeitnehmerseite setzen wir uns für Mitarbeiter unterer Hierarchieebenen genauso ein wie für leitende Angestellte und Geschäftsführer und Vorstände großer Gesellschaften. Im Hotel- und Gaststättenrecht betreuen wir nahezu ausschließlich Gastwirte und Hoteliers.

Wir unterstützen Sie gerne und freuen uns auf Ihren Besuch!

ANWÄLTE

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist unser tägliches Geschäft. Ob für Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Betriebsrat, wir beraten, betreuen und vertreten Sie zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Das betrifft sowohl die Vertretung in gerichtlichen Verfahren als auch die Vertretung und Beratung im Vorfeld, in Verwaltungsverfahren oder in einer Einigungsstelle.

Sie haben ein Problem? Wir erläutern Ihnen die Optionen und finden mit Ihnen die passende Lösung dafür. Typisch sind z.B. folgende Themen:

ABMAHNUNG

Formulierung, Form, Frist, Befugnis zum Ausspruch, Abwehr, Reaktionsmöglichkeiten, Schweigen, Gegendarstellung, Klage auf Entfernung

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

AÜG, Verleiher, Entleiher, Leiharbeitnehmer, Abgrenzung zum Werkvertrag, Erlaubnis, Höchstdauer, Fiktion eines Arbeitsverhältnisses, equal pay

ARBEITSVERTRAG

Form, Inhalt, Abgrenzung Dienstvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, geltungserhaltende Reduktion, Mindestlohn, Anfechtung, Kündigung

AUFHEBUNGSVERTRAG

Form, Inhalt, Abfindung, Freistellung, Sprinterklausel, Zeugnis, Erledigungsklausel, Fünftelungsregelung, Sperrzeit, Ruhezeit

BEFRISTUNGSRECHT

Form, Sachgrundbefristung, sachgrundlose Befristung, kalendarische Befristung, Zweckbefristung, Anschlussverbot, Verlängerung, Entfristungsklage

BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

BetrAVG, Pflicht des Arbeitgebers, Leistungszusage, Entgeltumwandlung, Durchführungsweg, Anpassung, Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz

BETRIEBSÜBERGANG

Unterrichtung, Widerspruch, Rechtsfolgen

BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT

Betriebsratswahl, Aufgaben des Betriebsrates, Mitbestimmungs- und Mitspracherechte, Kosten, Eilfälle, Einigungsstelle

DISKRIMINIERUNG

AGG, Bewerbungsverfahren, Entschädigung, Schadensersatz, Indizien, Fristen

KÜNDIGUNG

Kündigungsschutz, Sonderkündigungsschutz, Kleinbetrieb, Kündigungsgründe, Abfindung, fristlose Kündigung, Klagefrist

SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT

Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Vertragsgestaltung und Durchführung, Rechtsfolgen falscher Zuordnung, Statusverfahren

TARIFVERTRAG

Mantel- und Entgelttarifvertrag, Geltungsvoraussetzungen, Ausschlussfristen, Nachwirkung

URLAUB

Umfang, Entstehen und Erlöschen des Urlaubsanspruchs, Übertragung und Verfall, Festlegung und Lage, Selbstbeurlaubung, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

VERSETZUNG

Zulässigkeit, Umfang und Grenzen des Direktionsrechts, Mitbestimmung, Abgrenzung zur Änderungskündigung

INHOUSE SEMINARE

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Betriebsräte

Hotel- und Gaststättenrecht

Unsere zweite Kernkompetenz liegt in der Beratung und Vertretung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Bereich des Hotel- und Gaststättenrechts. Zu unseren Mandanten gehören Hotels, Pensionen, Hostels, Systemgastronomiebetriebe, Restaurants, Gaststätten, Bars usw.

Die Kanzlei Grundstein & Thieme ist darüber hinaus seit mehreren Jahrzehnten in der Beratung eines großen Arbeitgeberverbands sowie dessen Mitglieder, inklusive der Beratung im Rahmen von Tarifverhandlungen im Bereich des Hotel- und Gaststättenrechts tätig. Wir kennen die Branche. Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

Eine besondere Expertise besitzen wir in folgenden Gebieten:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Klauselgestaltung, Klauselprüfung

BEHERBERGUNGSVERTRAG

Reservierung, Abschluss, Stornierung

BEWIRTUNGSVERTRAG

Reservierung, Abschluss, Stornierung

BRANCHENTARIFVERTRAG

Insb. Tarifverträge des DEHOGA Hessen e.V., inkl. gastronomiespezifischer, arbeitsrechtlicher Fragen

EXISTENZGRÜNDUNG UND
BETRIEBSNACHFOLGE

Abstandszahlung, Rechtsformwahl, Haftung für Verbindlichkeiten

FORDERUNGSDURCHSETZUNG

No-Show-Rechnungen, Zechprellerei, Umsatzausfall

GETRÄNKE-/BIERLIEFERUNGSVERTRAG

Bonus-/Malusregelung, Darlehen, Minderbezug, Vertragsstrafe

GEWERBEKONTROLLEN

behördliche Auflagen (Lärm, Hygiene, Sperrzeit) und Bußgelder

GEWERBERAUMMIET- UND
GEWERBERAUMPACHTRECHT

Laufzeit, Mietmängel, Kündigung, Instandhaltung und Instandsetzung, Nebenkostenabrechnung

GEWERBEUNTERSAGUNG

Widerspruchs- und Klageverfahren bspw. bei Hygienemängeln oder Unzuverlässigkeit

NICHTRAUCHERSCHUTZGESETZ

Rauchergaststätten

ONLINE-PRANGER

Verbraucherinformationsgesetz (Veröffentlichungen bspw. von „Topf-Secret“), Information der Öffentlichkeit gem. § 40 Abs. 1a LFGB

URHEBERRECHTSVERLETZUNG

durch den Gast (illegaler Download) und den Gastwirt (Nutzungsrechte am Bild)

Notarielle Betreuung

Für bestimmte Rechtsgeschäfte hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass sie nur wirksam durch notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vorgenommen werden können. Als Notar und Notarin handeln wir in diesen Fällen als Träger eines öffentlichen Amtes. Wir vertreten dabei nicht (wie im Rechtsanwaltsbereich) einseitig die Interessen einer Partei, sondern beraten neutral alle an der Urkunde Beteiligten und unterstützen sie dabei, eine rechtlich korrekte, sichere und ausgewogene Regelung zu finden.

Wir beraten, betreuen und beurkunden in allen notariellen Aufgabenfeldern, so zum Beispiel in folgende Bereichen:

HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT

Gründung, Verkauf und Veränderung von Gesellschaften (z.B. Satzungsänderung, Kapitalerhöhung), Registeranmeldungen aller Art

RUND UM IMMOBILIEN

Kauf und Verkauf von Häusern und Wohnungen, Bestellung von Grundschulden, Nießbrauch- und Wohnungsrechten und anderen Dienstbarkeiten

ERBRECHT UND VERMÖGENSNACHFOLGE

Errichtung von Testamenten, Erbverträgen sowie lebzeitige Übertragungen zur Vermögensnachfolge

FAMILIENRECHT

Abschluss von Eheverträgen, Scheidungsfolgevereinbarungen, Adoptionen

VORSORGEVOLLMACHTEN/
PATIENTENVERFÜGUNGEN

Beurkundung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

VEREINSRECHT

Gründung von Vereinen, Satzungsänderungen, Anmeldungen aller Art beim Vereinsregister

INTERNATIONALER RECHTSVERKEHR

Wir besorgen für Sie die im Ausland zusätzlich notwendigen Bescheinigungen bei den zuständigen Behörden (Legalisation, Apostille…)

NOTARKOSTEN

Alle Notare sind verpflichtet, Kosten nach dem „Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare“ (GNotKG) zu erheben

Aktuelles

Hier finden Sie Berichte zu aktuellen Gerichtsurteilen oder anderen neuen Entwicklungen im Arbeits- und Hotel- und Gaststättenrecht.

ARBEITSRECHT

Hotel- und Gaststättenrecht

Archiv

Service

Hier finden Sie nützliche Muster, Formulare, Informationen, weiterführende Links und anderes mehr.

ARBEITSRECHT

HOTEL- UND GASTSTÄTTENRECHT

NOTARIELLE BETREUUNG

ALLGEMEINES

Vollmachten, Muster etc.

Humor & Recht

Mit Recht und Gericht ist nicht zu spaßen. (Goethe)
Vielleicht deswegen kommen Gerichte immer zu überzeugenden Erkenntnissen:

so im Arbeitsrecht

„Deshalb ist der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen.“
(Bundesarbeitsgericht DB 2002, 1561)

„Es ist gerichtsbekannt, daß ein Saarländer (Ende der 50-iger/Familie/Wohnsitz) nur höchst selten und ungern sich aus „seinem“ Saarland disloziert und ins „Reich“ schaffen geht … Auf alle sonstigen Streitpunkte betreffend „München“ braucht hier nicht eingegangen zu werden.“
(Arbeitsgericht Saarbrücken FA 2002, 192)

 

und im Hotel- und Gaststättenrecht

„Ein Gastwirt darf eine Suppe heiß servieren.“
(Amtsgericht Hagen NJW-RR 1997, 727)

„Ein Brauereigaul ist, rechtlich für sich betrachtet, ein Haustier, auch wenn er am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt.“
(Amtsgericht Köln NJW 1986, 1266)