Kein Anspruch auf Nutzung der Konzession bei Zweifeln an baurechtlicher Zulässigkeit
Das Ordnungsamt erteilte einem Wirt eine Konzession. Ein Dritter, hiervon wahrscheinlich wegen Lärms betroffen, legte dagegen Widerspruch ein. Der Gastwirt wollte nun vor Gericht durchsetzen, für die Dauer des Verfahrens die Konzession nutzen zu dürfen.
Von Gesetzes wegen hatte er hierauf nämlich keinen Anspruch. Wenn gegen einen Bescheid einer Behörde Widerspruch eingelegt wird, hat das normalerweise erst einmal aufschiebende Wirkung. Der Bescheid entfaltet keine Wirkung; das ist gut, wenn die Behörde etwas von dem Bürger will (z.B. Konzessionsentzug), aber schlecht, wenn der Bescheid von Vorteil für den Empfänger ist, etwa weil ihm der Betrieb einer Gaststätte erlaubt wird.
Das Verwaltungsgericht Münster (Beschluß vom 9.11.07 – Aktenzeichen 9 L 629/07) hat dem Antrag des Gastwirtes nicht entsprochen. Dies unter anderem deswegen, weil die durch die Konzession gedeckten Öffnungszeiten baurechtlich möglicherweise gar nicht zulässig seien. Außerdem sei möglicherweise nach dem Bebauungsplan eine Gaststätte in der Ausprägung, wie sie derzeit betrieben werde, verboten. Hinzu komme, daß es schon eine Vielzahl von Nachbarbeschwerden über Besucher der Gaststätte gegeben habe.
Das alles rechtfertige es, daß die wirtschaftlichen Interessen das Gastwirtes zurückzustehen hätten.
