Zeitung darf Restaurant als »Russendöner« betiteln
Vor einer Gaststätte, die ein gebürtiger Türke betreibt und in dem deutsche wie türkische Speisen angeboten werden, wurde ein Mann mit russischem Namen erstochen. Darüber berichtete eine Zeitung unter der Überschrift »Blutbad beim Russendöner«. Unter anderem dagegen klagte der Wirt. Er wollte die Zeitung verpflichten, diese Äußerung zu widerrufen und ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu bezahlen.
Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 16.5.07 – Aktenzeichen 2 O 39/07) wies die Klage ab. Bei dem Wort »Russendöner« handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung, die unter dem Schutz des Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) stehe. Als solche sei sie einem Widerruf nicht zugänglich. Ein eventueller Tatsachengehalt sei derartig substanzarm, daß er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund trete.
Anspruch auf Schadensersatz stehe dem Wirt auch nicht zu, auch nicht wegen der anderen von ihm beanstandeten Äußerungen in dem Artikel. Es sei völlig unklar, ob und in welchem Umfang die behaupteten Umsatzrückgänge auf den Artikel – und nicht auf das Mordgeschehen an sich – zurückzuführen seien.
Auch habe der Wirt keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Sämtliche kritisierten Äußerungen beträfen den Gastronomen nicht in seiner Privat- oder Intimsphäre, sondern lediglich die Indivisualsphäre in ihrer berufllichen Ausprägung.
