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	<title>Grundstein &#038; Thieme</title>

	<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp</link>
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	<pubDate>Wed, 13 Feb 2008 18:23:06 +0000</pubDate>
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		<item>
		<title>Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz rechtfertigen den Entzug der Konzession</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/gastronomierecht/2008/02/307/</link>
		<pubDate>Wed, 13 Feb 2008 18:23:06 +0000</pubDate>

	<category>Gastronomierecht</category>
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		<description><![CDATA[Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Beschluß vom 7.9.07 &#8211; 4 L 1016/07.NW). 
Ein Gastronom hatte gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Er hatte Jugendlichen Alkohol ausgeschenkt und sie in seiner Gaststätte rauchen lassen, ohne daß erziehungsbeauftragte Personen anwesend waren. Das war mehrfach passiert, und der Gastwirt hatte hierfür auch schon Bußgelder kassiert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Beschluß vom 7.9.07 &#8211; 4 L 1016/07.NW).<a id="more-307"></a> <br />
Ein Gastronom hatte gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Er hatte Jugendlichen Alkohol ausgeschenkt und sie in seiner Gaststätte rauchen lassen, ohne daß erziehungsbeauftragte Personen anwesend waren. Das war mehrfach passiert, und der Gastwirt hatte hierfür auch schon Bußgelder kassiert. Trotzdem änderte er sein Verhalten nicht. </p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat mit Recht keine Zweifel gelassen: Dieser Gastwirt war unzuverlässig. Es hat daher die Entscheidung des Ordnungsamtes, die Konzession zu widerrufen, bestätigt.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Beschädigung des Schlipses an Weiberfastnacht: Schuldet Mitarbeiter Schadensersatz?</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2008/02/311/</link>
		<pubDate>Mon, 04 Feb 2008 11:54:24 +0000</pubDate>

	<category>Arbeitsrecht</category>
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		<description><![CDATA[Eine Mitarbeiterin schneidet an Weiberfastnacht ihrem Chef den Schlips ab. Der ist darüber nicht amüsiert und verlangt von seiner Angestellten Schadensersatz. Ob zu Recht oder zu Unrecht, darüber hat schon das Amtsgericht Essen im Jahr 1988 entschieden.
In dem Fall hatte zwar nicht die Krawatte des Chefs zu leiden, sondern die eines Kunden. Es macht aber rechtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Mitarbeiterin schneidet an Weiberfastnacht ihrem Chef den Schlips ab. Der ist darüber nicht amüsiert und verlangt von seiner Angestellten Schadensersatz. Ob zu Recht oder zu Unrecht, darüber hat schon das Amtsgericht Essen im Jahr 1988 entschieden.<a id="more-311"></a></p>
<p>In dem Fall hatte zwar nicht die Krawatte des Chefs zu leiden, sondern die eines Kunden. Es macht aber rechtlich keinen Unterschied, wessen Krawatte beschnitten wird.</p>
<p>Das Amtsgericht Essen hat keinen Zweifel gelassen. Die Mitarbeiterin hat genau gewußt, was sie tat. Der Kunde war nicht damit einverstanden, und die Mitarbeiterin durfte auch nicht davon ausgehen, er sei damit einverstanden. Also muß sie den entstandenen Schaden ersetzen.</p>
<p>Etwas anderes könnte unseres Erachtens allenfalls dann gelten, wenn der Schlips in einer Karnevalshochburg gekürzt wird. Dann nämlich könnte davon auszugehen sein, daß die &#0187;Schneiderin&#0171; darauf vertrauen darf, der Schlipsträger sei mit dem Beschneiden einverstanden. Es wird hier aber &#8211; wie so oft &#8211; auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Anspruch auf Nutzung der Konzession bei Zweifeln an baurechtlicher Zulässigkeit</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/gastronomierecht/2008/01/309/</link>
		<pubDate>Mon, 21 Jan 2008 11:10:27 +0000</pubDate>

	<category>Gastronomierecht</category>
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		<description><![CDATA[Das Ordnungsamt erteilte einem Wirt eine Konzession. Ein Dritter, hiervon wahrscheinlich wegen Lärms betroffen, legte dagegen Widerspruch ein. Der Gastwirt wollte nun vor Gericht durchsetzen, für die Dauer des Verfahrens die Konzession nutzen zu dürfen.
Von Gesetzes wegen hatte er hierauf nämlich keinen Anspruch. Wenn gegen einen Bescheid einer Behörde Widerspruch eingelegt wird, hat das normalerweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Ordnungsamt erteilte einem Wirt eine Konzession. Ein Dritter, hiervon wahrscheinlich wegen Lärms betroffen, legte dagegen Widerspruch ein. Der Gastwirt wollte nun vor Gericht durchsetzen, für die Dauer des Verfahrens die Konzession nutzen zu dürfen.<a id="more-309"></a></p>
<p>Von Gesetzes wegen hatte er hierauf nämlich keinen Anspruch. Wenn gegen einen Bescheid einer Behörde Widerspruch eingelegt wird, hat das normalerweise erst einmal aufschiebende Wirkung. Der Bescheid entfaltet keine Wirkung; das ist gut, wenn die Behörde etwas von dem Bürger will (z.B. Konzessionsentzug), aber schlecht, wenn der Bescheid von Vorteil für den Empfänger ist, etwa weil ihm der Betrieb einer Gaststätte erlaubt wird.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Münster (Beschluß vom 9.11.07 &#8211; Aktenzeichen 9 L 629/07) hat dem Antrag des Gastwirtes nicht entsprochen. Dies unter anderem deswegen, weil die durch die Konzession gedeckten Öffnungszeiten baurechtlich möglicherweise gar nicht zulässig seien. Außerdem sei möglicherweise nach dem Bebauungsplan eine Gaststätte in der Ausprägung, wie sie derzeit betrieben werde, verboten. Hinzu komme, daß es schon eine Vielzahl von Nachbarbeschwerden über Besucher der Gaststätte gegeben habe.</p>
<p>Das alles rechtfertige es, daß die wirtschaftlichen Interessen das Gastwirtes zurückzustehen hätten.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zeitung darf Restaurant als &#0187;Russendöner&#0171; betiteln</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/gastronomierecht/2008/01/306/</link>
		<pubDate>Sat, 12 Jan 2008 17:51:07 +0000</pubDate>

	<category>Gastronomierecht</category>
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		<description><![CDATA[Vor einer Gaststätte, die ein gebürtiger Türke betreibt und in dem deutsche wie türkische Speisen angeboten werden, wurde ein Mann mit russischem Namen erstochen. Darüber berichtete eine Zeitung unter der Überschrift &#0187;Blutbad beim Russendöner&#0171;. Unter anderem dagegen klagte der Wirt. Er wollte die Zeitung verpflichten, diese Äußerung zu widerrufen und ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu bezahlen.
Das Landgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einer Gaststätte, die ein gebürtiger Türke betreibt und in dem deutsche wie türkische Speisen angeboten werden, wurde ein Mann mit russischem Namen erstochen. Darüber berichtete eine Zeitung unter der Überschrift &#0187;Blutbad beim Russendöner&#0171;. Unter anderem dagegen klagte der Wirt. Er wollte die Zeitung verpflichten, diese Äußerung zu widerrufen und ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu bezahlen.<a id="more-306"></a></p>
<p>Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 16.5.07 &#8211; Aktenzeichen 2 O 39/07) wies die Klage ab. Bei dem Wort &#0187;Russendöner&#0171; handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung, die unter dem Schutz des Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) stehe. Als solche sei sie einem Widerruf nicht zugänglich. Ein eventueller Tatsachengehalt sei derartig substanzarm, daß er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund trete.</p>
<p>Anspruch auf Schadensersatz stehe dem Wirt auch nicht zu, auch nicht wegen der anderen von ihm beanstandeten Äußerungen in dem Artikel. Es sei völlig unklar, ob und in welchem Umfang die behaupteten Umsatzrückgänge auf den Artikel &#8211; und nicht auf das Mordgeschehen an sich &#8211; zurückzuführen seien.</p>
<p>Auch habe der Wirt keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Sämtliche kritisierten Äußerungen beträfen den Gastronomen nicht in seiner Privat- oder Intimsphäre, sondern lediglich die Indivisualsphäre in ihrer berufllichen Ausprägung.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Tarifabschluß im hessischen Gastgewerbe: Neuer Mantel- und Entgelttarifvertrag vereinbart</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2008/01/304/</link>
		<pubDate>Sat, 12 Jan 2008 17:50:54 +0000</pubDate>

	<category>Arbeitsrecht</category>
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		<description><![CDATA[Der DEHOGA Hessen und die NGG haben nach langen Verhandlungen neue Tarifverträge für das Land Hessen vereinbart. Der DEHOGA Hessen gibt in einem Eckpunktepapier die wesentlichen Änderungen wieder.
Sie sind:
im Manteltarifvertrag

Neufassung des fachlichen Geltungsbereiches.
Weitere Flexibilisierung der regelmäßigen Arbeitszeit vom seitherigen Dreimonatszeitraum (3 x 168 = 504 Stunden) auf künftig einen Sechsmonatszeitraum (6 x 168 = 1008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der DEHOGA Hessen und die NGG haben nach langen Verhandlungen neue Tarifverträge für das Land Hessen vereinbart. Der DEHOGA Hessen gibt in einem <a href="http://www.hoga-hessen.de/hoga_aktuell.htm" target="_blank">Eckpunktepapier</a> die wesentlichen Änderungen wieder.<a id="more-304"></a></p>
<p>Sie sind:</p>
<p><strong>im Manteltarifvertrag</strong></p>
<ul>
<li>Neufassung des fachlichen Geltungsbereiches.</li>
<li>Weitere Flexibilisierung der regelmäßigen Arbeitszeit vom seitherigen Dreimonatszeitraum (3 x 168 = 504 Stunden) auf künftig einen Sechsmonatszeitraum (6 x 168 = 1008 Stunden).</li>
<li>Darüber hinaus gehende weitere Flexibilisierung durch freiwillige Betriebsvereinbarung, die regelmäßige Arbeitszeit auf einen Zwölfmonatszeitraum auszudehnen (Voraussetzung elektronische Erfassung der Arbeitzeiten, geregelt durch Betriebsvereinbarung).</li>
<li>Weitere Flexibilisierung hinsichtlich der Gewährung nicht genommener Ruhetage. Diese mußten seither bis zum Ende der Woche abgegolten werden, in die der letzte Tag des Monats fiel. Künftig erfolgt für nicht genommene Ruhetage keine monatliche Betrachtung mehr, sondern auf Sechsmonatsbasis mit Ausgleichsmöglichkeit im 7. Monat.</li>
<li>Es entfällt die seitherige Zahlung eines Nachtdienstzuschlags von 25 % für Arbeitnehmer in ausgesprochenen Nachtbetrieben.</li>
<li>Es entfällt die Zuschlagsregelung für Büroangestellte für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von 50 %.</li>
<li>Night-Auditoren erhalten künftig für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr einen Zuschlag in Höhe von 20 %. Hier ist die Definition hinsichtlich der Zuschlagsberechtigten zu beachten.</li>
<li>Die seitherige Urlaubsstaffel wird von Lebensjahre auf Beschäftigungsjahre umgestellt und die Urlaubsdauer im Schnitt um 1 Tag abgesenkt.</li>
<li style="list-style: none none outside">Die Urlaubsdauer beträgt ab 01.01.2008:<br />
im 1. und 2. Beschäftigungsjahr 25 Tage<br />
im 3. Beschäftigungsjahr 27 Tage<br />
im 4. und 5. Beschäftigungsjahr 28 Tage<br />
ab dem 6. Beschäftigungsjahr 30 Tage.Beschäftigungsjahr ist das Kalenderjahr. Als 1. Beschäftigungsjahr gilt das Kalenderjahr des Eintritts. Durch die Einführung der Urlaubsregelung darf der bestehende Urlaubsanspruch (Stichtag 31.12.2007) im bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht abgesenkt werden.</li>
<li>Es entfällt die seither unter Fortzahlung der Bezüge zu gewährende Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag bei Wohnungswechsel innerhalb des Wohnorts, beschränkt auf zwei Umzüge pro Kalenderjahr und es entfällt die seither unter Fortzahlung der Bezüge zu gewährende Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage bei Wohnungswechsel über die Grenzen des Wohnorts, beschränkt auf einen Umzug pro Kalenderjahr. Stattdessen sind bei Wohnungswechsel innerhalb oder außerhalb des Wohnortes lediglich ein Arbeitstag für einen Umzug pro Kalenderjahr zu gewähren.</li>
<li>Es wird abgesenkt die seither zu gewährende Jahressonderzahlung bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 7 Jahren von 65 % um 15 Prozentpunkte auf 50 %.</li>
<li>Die Laufzeit des Manteltarifvertrages beträgt 3 Jahre, vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010</li>
</ul>
<p><strong>im Entgelttarifvertrag</strong></p>
<ul>
<li>Neufassung des fachlichen Geltungsbereiches.</li>
<li>Die Entgelte erhöhen sich ab 01.01.2008 um 3,0 % und ab dem 01.07.2008 um 1,5 %. Die Erhöhung entspricht unter Berücksichtigung von 16 Nullmonaten und einer Gesamtlaufzeit von 31 Monaten einer tatsächlichen Erhöhung von 1,9 %; auf einen 12-Monatszeitraum berechnet entspricht die Erhöhung einer Belastung von 0,74 %.</li>
<li style="list-style: none none outside">Soweit Betriebe der Empfehlung der Tarifkommission im April 2007 gefolgt sind, die Entgelte freiwillig um 1,5 % zu erhöhen (teilweise erfolgte eine freiwillige Erhöhung um 2,5 % und darüber), können diese angerechnet werden.</li>
<li>Die Ausbildungsvergütungen werden im 1. und 2. Ausbildungsjahr um jeweils Euro 10,00 angehoben. Die Ausbildungsvergütung im 3. Ausbildungsjahr bleibt unverändert.</li>
<li>Die Laufzeit des Entgelttarifvertrages beträgt 15 Monate, d. h. vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2009.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Frohes neues Jahr !</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2008/01/310/</link>
		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 11:53:10 +0000</pubDate>

	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Gastronomierecht</category>
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		<description><![CDATA[Lerne von gestern, lebe für heute, hoffe für morgen. (Griechische Weisheit)
In diesem Sinne wünschen wir allen Mandanten und Lesern unserer Beiträge ein gutes neues Jahr 2008!

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span class="postbody">Lerne von gestern, lebe für heute, hoffe für morgen. </span><span class="postbody">(Griechische Weisheit)<a id="more-310"></a></span></p>
<p><span class="postbody">In diesem Sinne wünschen wir allen Mandanten und Lesern unserer Beiträge ein gutes neues Jahr 2008!</span>
</p>
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