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	<title>Grundstein &#038; Thieme: Arbeitsrecht</title>

	<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp</link>
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	<pubDate>Wed, 13 Feb 2008 18:23:06 +0000</pubDate>
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		<item>
		<title>Beschädigung des Schlipses an Weiberfastnacht: Schuldet Mitarbeiter Schadensersatz?</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2008/02/311/</link>
		<pubDate>Mon, 04 Feb 2008 11:54:24 +0000</pubDate>

	<category>Arbeitsrecht</category>
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		<description><![CDATA[Eine Mitarbeiterin schneidet an Weiberfastnacht ihrem Chef den Schlips ab. Der ist darüber nicht amüsiert und verlangt von seiner Angestellten Schadensersatz. Ob zu Recht oder zu Unrecht, darüber hat schon das Amtsgericht Essen im Jahr 1988 entschieden.
In dem Fall hatte zwar nicht die Krawatte des Chefs zu leiden, sondern die eines Kunden. Es macht aber rechtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Mitarbeiterin schneidet an Weiberfastnacht ihrem Chef den Schlips ab. Der ist darüber nicht amüsiert und verlangt von seiner Angestellten Schadensersatz. Ob zu Recht oder zu Unrecht, darüber hat schon das Amtsgericht Essen im Jahr 1988 entschieden.<a id="more-311"></a></p>
<p>In dem Fall hatte zwar nicht die Krawatte des Chefs zu leiden, sondern die eines Kunden. Es macht aber rechtlich keinen Unterschied, wessen Krawatte beschnitten wird.</p>
<p>Das Amtsgericht Essen hat keinen Zweifel gelassen. Die Mitarbeiterin hat genau gewußt, was sie tat. Der Kunde war nicht damit einverstanden, und die Mitarbeiterin durfte auch nicht davon ausgehen, er sei damit einverstanden. Also muß sie den entstandenen Schaden ersetzen.</p>
<p>Etwas anderes könnte unseres Erachtens allenfalls dann gelten, wenn der Schlips in einer Karnevalshochburg gekürzt wird. Dann nämlich könnte davon auszugehen sein, daß die &#0187;Schneiderin&#0171; darauf vertrauen darf, der Schlipsträger sei mit dem Beschneiden einverstanden. Es wird hier aber &#8211; wie so oft &#8211; auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Tarifabschluß im hessischen Gastgewerbe: Neuer Mantel- und Entgelttarifvertrag vereinbart</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2008/01/304/</link>
		<pubDate>Sat, 12 Jan 2008 17:50:54 +0000</pubDate>

	<category>Arbeitsrecht</category>
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		<description><![CDATA[Der DEHOGA Hessen und die NGG haben nach langen Verhandlungen neue Tarifverträge für das Land Hessen vereinbart. Der DEHOGA Hessen gibt in einem Eckpunktepapier die wesentlichen Änderungen wieder.
Sie sind:
im Manteltarifvertrag

Neufassung des fachlichen Geltungsbereiches.
Weitere Flexibilisierung der regelmäßigen Arbeitszeit vom seitherigen Dreimonatszeitraum (3 x 168 = 504 Stunden) auf künftig einen Sechsmonatszeitraum (6 x 168 = 1008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der DEHOGA Hessen und die NGG haben nach langen Verhandlungen neue Tarifverträge für das Land Hessen vereinbart. Der DEHOGA Hessen gibt in einem <a href="http://www.hoga-hessen.de/hoga_aktuell.htm" target="_blank">Eckpunktepapier</a> die wesentlichen Änderungen wieder.<a id="more-304"></a></p>
<p>Sie sind:</p>
<p><strong>im Manteltarifvertrag</strong></p>
<ul>
<li>Neufassung des fachlichen Geltungsbereiches.</li>
<li>Weitere Flexibilisierung der regelmäßigen Arbeitszeit vom seitherigen Dreimonatszeitraum (3 x 168 = 504 Stunden) auf künftig einen Sechsmonatszeitraum (6 x 168 = 1008 Stunden).</li>
<li>Darüber hinaus gehende weitere Flexibilisierung durch freiwillige Betriebsvereinbarung, die regelmäßige Arbeitszeit auf einen Zwölfmonatszeitraum auszudehnen (Voraussetzung elektronische Erfassung der Arbeitzeiten, geregelt durch Betriebsvereinbarung).</li>
<li>Weitere Flexibilisierung hinsichtlich der Gewährung nicht genommener Ruhetage. Diese mußten seither bis zum Ende der Woche abgegolten werden, in die der letzte Tag des Monats fiel. Künftig erfolgt für nicht genommene Ruhetage keine monatliche Betrachtung mehr, sondern auf Sechsmonatsbasis mit Ausgleichsmöglichkeit im 7. Monat.</li>
<li>Es entfällt die seitherige Zahlung eines Nachtdienstzuschlags von 25 % für Arbeitnehmer in ausgesprochenen Nachtbetrieben.</li>
<li>Es entfällt die Zuschlagsregelung für Büroangestellte für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von 50 %.</li>
<li>Night-Auditoren erhalten künftig für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr einen Zuschlag in Höhe von 20 %. Hier ist die Definition hinsichtlich der Zuschlagsberechtigten zu beachten.</li>
<li>Die seitherige Urlaubsstaffel wird von Lebensjahre auf Beschäftigungsjahre umgestellt und die Urlaubsdauer im Schnitt um 1 Tag abgesenkt.</li>
<li style="list-style: none none outside">Die Urlaubsdauer beträgt ab 01.01.2008:<br />
im 1. und 2. Beschäftigungsjahr 25 Tage<br />
im 3. Beschäftigungsjahr 27 Tage<br />
im 4. und 5. Beschäftigungsjahr 28 Tage<br />
ab dem 6. Beschäftigungsjahr 30 Tage.Beschäftigungsjahr ist das Kalenderjahr. Als 1. Beschäftigungsjahr gilt das Kalenderjahr des Eintritts. Durch die Einführung der Urlaubsregelung darf der bestehende Urlaubsanspruch (Stichtag 31.12.2007) im bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht abgesenkt werden.</li>
<li>Es entfällt die seither unter Fortzahlung der Bezüge zu gewährende Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag bei Wohnungswechsel innerhalb des Wohnorts, beschränkt auf zwei Umzüge pro Kalenderjahr und es entfällt die seither unter Fortzahlung der Bezüge zu gewährende Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage bei Wohnungswechsel über die Grenzen des Wohnorts, beschränkt auf einen Umzug pro Kalenderjahr. Stattdessen sind bei Wohnungswechsel innerhalb oder außerhalb des Wohnortes lediglich ein Arbeitstag für einen Umzug pro Kalenderjahr zu gewähren.</li>
<li>Es wird abgesenkt die seither zu gewährende Jahressonderzahlung bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 7 Jahren von 65 % um 15 Prozentpunkte auf 50 %.</li>
<li>Die Laufzeit des Manteltarifvertrages beträgt 3 Jahre, vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010</li>
</ul>
<p><strong>im Entgelttarifvertrag</strong></p>
<ul>
<li>Neufassung des fachlichen Geltungsbereiches.</li>
<li>Die Entgelte erhöhen sich ab 01.01.2008 um 3,0 % und ab dem 01.07.2008 um 1,5 %. Die Erhöhung entspricht unter Berücksichtigung von 16 Nullmonaten und einer Gesamtlaufzeit von 31 Monaten einer tatsächlichen Erhöhung von 1,9 %; auf einen 12-Monatszeitraum berechnet entspricht die Erhöhung einer Belastung von 0,74 %.</li>
<li style="list-style: none none outside">Soweit Betriebe der Empfehlung der Tarifkommission im April 2007 gefolgt sind, die Entgelte freiwillig um 1,5 % zu erhöhen (teilweise erfolgte eine freiwillige Erhöhung um 2,5 % und darüber), können diese angerechnet werden.</li>
<li>Die Ausbildungsvergütungen werden im 1. und 2. Ausbildungsjahr um jeweils Euro 10,00 angehoben. Die Ausbildungsvergütung im 3. Ausbildungsjahr bleibt unverändert.</li>
<li>Die Laufzeit des Entgelttarifvertrages beträgt 15 Monate, d. h. vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2009.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Frohes neues Jahr !</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2008/01/310/</link>
		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 11:53:10 +0000</pubDate>

	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Gastronomierecht</category>
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		<description><![CDATA[Lerne von gestern, lebe für heute, hoffe für morgen. (Griechische Weisheit)
In diesem Sinne wünschen wir allen Mandanten und Lesern unserer Beiträge ein gutes neues Jahr 2008!

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span class="postbody">Lerne von gestern, lebe für heute, hoffe für morgen. </span><span class="postbody">(Griechische Weisheit)<a id="more-310"></a></span></p>
<p><span class="postbody">In diesem Sinne wünschen wir allen Mandanten und Lesern unserer Beiträge ein gutes neues Jahr 2008!</span>
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anhebung der Berufungssumme im Arbeitsrecht vom Tisch</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2007/12/308/</link>
		<pubDate>Thu, 27 Dec 2007 17:36:07 +0000</pubDate>

	<category>Arbeitsrecht</category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hatte im September eine Gesetzesinitiative gestartet, um die Zahl der Streitigkeiten in der zweiten Instanz zu verringern. Jetzt liegt die Stellungnahme der Bundesregierung vor.
Die Gesetzesinitiative des Bundesrates sah eine Anhebung der Berufungssumme (von 600 EUR) auf 1000 EUR vor; es sollten also Entscheidungen der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur noch dann von den Landesarbeitsgerichten überprüft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hatte im September eine Gesetzesinitiative gestartet, um die Zahl der Streitigkeiten in der zweiten Instanz zu verringern. Jetzt liegt die Stellungnahme der Bundesregierung vor.<a id="more-308"></a></p>
<p>Die Gesetzesinitiative des Bundesrates sah eine Anhebung der Berufungssumme (von 600 EUR) auf 1000 EUR vor; es sollten also Entscheidungen der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur noch dann von den Landesarbeitsgerichten überprüft werden können, wenn der Wert der Sache 1000 EUR übersteigt. Außerdem sollte durch begleitende Vorschriften das Verfahren zweiter Instanz gestrafft werden.</p>
<p>Die Bundesregierung hat diesen Vorschlägen jetzt eine klare Absage erteilt. Es gebe für die Justiz keinen Entlastungsbedarf; und außerdem sei eine unnötige und unvertretbare Verkürzung des Rechtsschutzes für die Bürger zu befürchten.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wir ziehen um!</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2007/12/302/</link>
		<pubDate>Sun, 23 Dec 2007 16:07:33 +0000</pubDate>

	<category>Arbeitsrecht</category>
	<category>Gastronomierecht</category>
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		<description><![CDATA[Auch auf diesem Wege möchten wir vorsorglich noch einmal darauf hinweisen, daß unser Büro zum 1. Januar 2008 umziehen wird.
Unsere neue Adresse lautet ab dann:
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Unsere Telefon- und Telefaxnummern bleiben unverändert. Ab Anfang Januar 2008 finden Sie auf unserer Homepage einen Lageplan und einen Routenplaner zur neuen Adresse.
Wir halten den Bürobetrieb zwischen den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch auf diesem Wege möchten wir vorsorglich noch einmal darauf hinweisen, daß unser Büro zum 1. Januar 2008 umziehen wird.<a id="more-302"></a></p>
<p>Unsere neue Adresse lautet ab dann:</p>
<p align="center"><strong>Gutleutstraße 175<br />
60327 Frankfurt am Main</strong></p>
<p align="left">Unsere Telefon- und Telefaxnummern bleiben unverändert. Ab Anfang Januar 2008 finden Sie auf unserer Homepage einen Lageplan und einen Routenplaner zur neuen Adresse.</p>
<p align="left">Wir halten den Bürobetrieb zwischen den Jahren und auch während des Umzugs Anfang Januar 2008 aufrecht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufhebungsvertrag vor dem Arbeitsgericht vermeidet Sperrzeit</title>
		<link>http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2007/11/299/</link>
		<pubDate>Sun, 11 Nov 2007 10:52:02 +0000</pubDate>

	<category>Arbeitsrecht</category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.grundstein-thieme.de/wp/arbeitsrecht/2007/11/299/</guid>
		<description><![CDATA[Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert häufig, daß die Agentur für Arbeit vom Eintritt einer Sperrzeit ausgeht und den Anspruch auf Arbeitslosengeld zusammenstreicht. Das Bundessozialgericht hat jetzt in einem aktuellen Urteil einen Weg gewiesen, wie dieses Risiko künftig vermindert werden kann.In dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, war ein Mitarbeiter gekündigt worden und hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert häufig, daß die Agentur für Arbeit vom Eintritt einer Sperrzeit ausgeht und den Anspruch auf Arbeitslosengeld zusammenstreicht. Das Bundessozialgericht hat jetzt in einem aktuellen Urteil einen Weg gewiesen, wie dieses Risiko künftig vermindert werden kann.<a id="more-299"></a>In dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, war ein Mitarbeiter gekündigt worden und hatte hiergegen geklagt. Das Arbeitsgericht schlug einen Vergleich vor, den beide Seiten akzeptiert haben. Dennoch verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe freiwillig auf seinen Arbeitsplatz verzichtet.</p>
<p>Der Arbeitnehmer klagte und bekam jetzt vor dem Bundessozialgericht recht (Urteil vom 17. Oktober 2007 &#8211; Aktenzeichen B 11a AL 51/06 R). Das Gericht meinte, mehr als der Arbeitnehmer getan habe könne man auch nicht von ihm verlangen. Er habe gegen die Kündigung geklagt und sich erst auf Vorschlag des Gerichtes auf einen Aufhebungsvertrag eingelassen. Ein gerichtlicher Vergleich, so das Bundessozialgericht, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt als die Kündigung selbst herbeiführe, löse grundsätzlich keine Sperrzeit aus.</p>
<p>Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vorlägen, d.h. wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sch im Vorfeld auf einen Aufhebungsvertrag einigen und dann den Prozeß nur zum Schein führen.
</p>
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