Mit Recht und Gericht ist nicht zu spaßen.
(Goethe)
Vielleicht deswegen kommen Gerichte immer zu überzeugenden Erkenntnissen:
so im Arbeitsrecht
Deshalb ist der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen.
(Bundesarbeitsgericht DB 2002, 1561)
Es ist gerichtsbekannt, daß ein Saarländer (Ende der 50-iger/Familie/Wohnsitz) nur höchst selten und ungern sich aus "seinem" Saarland disloziert und ins "Reich" schaffen geht ... Auf alle sonstigen Streitpunkte betreffend "München" braucht hier nicht eingegangen zu werden.
(Arbeitsgericht Saarbrücken FA 2002, 192)
Eine Krankenschwester benötigt nicht die "Figur einer Balletteuse".
(Arbeitsgericht Marburg NZA-RR 1999, 124)
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf BB 1998, 1694)
Hierzu ist zu bemerken, daß die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft nur Frauen gegenüber in Betracht kommt ...
(Europäischer Gerichtshof NZA 1991, 171)
und im Hotel- und Gaststättenrecht
Ein Gastwirt darf eine Suppe heiß servieren.
(Amtsgericht Hagen NJW-RR 1997, 727)
Ein Brauereigaul ist, rechtlich für sich betrachtet, ein Haustier, auch wenn er am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt.
(Amtsgericht Köln NJW 1986, 1266)
Bei Tanzdarbietungen, bei denen es sich auch um Darbietungen mit Striptease in einem Lokal handelt, welches unter anderem in der Betriebsart einer Bar geführt wird, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Zweifel an der künstlerischen Tätigkeit ... der auftretenden Tänzerinnen angebracht.
(österreichischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidung vom 21.10.98 Gz. 98/09/127)
Die vom Kläger (in Diskotheken) organisierten oder veranstalteten Damenunterwäschevorführungen sind künstlerische Leistungen... Die ... eingesetzten Models vollführen ... "eigene Bewegungsabläufe zur Präsentation von Wäsche und Körper" und können nicht mit Schaufensterpuppen verglichen werden...
(Bundessozialgericht NJW 1997, 1185)
